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Schwimmverband NRW, 29.10.09,
von LSB NRW / A.
Hillebrand
Wie bereits berichtet wurde in einer
Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder
am 23.09.2009 beschlossen, dass die Frist für eine ggf. notwendige
Satzungsänderung zur Nutzung des Ehrenamtsfreibetrages bis
zum 31. Dezember 2010 verlängert wird. Das neue Anwendungsschreiben
des BMF vom 14.10.2010 mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgerungen
aus der Anwendung des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) liegt
nun vor.
Dem Schreiben ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Frist für
den Beschluss einer Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen
zulässt, bis zum 31. Dezember 2010 verlängert worden ist. Die Zahlung
von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen)
an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund
einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Der Ersatz tatsächlich
entstandener Auslagen (Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist
auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung möglich. Ein Muster
einer entsprechenden Satzungsregelung, die Tätigkeitsvergütungen
zulässt, ist der LSB-Mustersatzung für Mehrspartenvereine zu entnehmen.
Weitere grundsätzliche Informationen zum "Ehrenamtsfreibetrag"
und die Broschüre "Bezahlte Mitarbeit" finden sie
unter: http://www.vibss.de
Bei Fragen können Sie sich gerne an das VIBSS-ServiceCenter
des LandesSportBundes wenden (Tel. 0180 5 / 73 81 00, 14 Cent/Min.
aus dem deutschen Festnetz oder vibss@lsb-nrw.de).
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