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Schwimmverband NRW, 29.10.09, von LSB NRW / A. Hillebrand
Ehrenamtsfreibetrag — Frist verlängert
Wie bereits berichtet wurde in einer Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder am 23.09.2009 beschlossen, dass die Frist für eine ggf. notwendige Satzungsänderung zur Nutzung des Ehrenamtsfreibetrages bis zum 31. Dezember 2010 verlängert wird. Das neue Anwendungsschreiben des BMF vom 14.10.2010 mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgerungen aus der Anwendung des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) liegt nun vor.

Anwendungsschreiben des BMF vom 14.10.2010 (PDF-Datei, 41 kb, 2 Seiten)

Dem Schreiben ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Frist für den Beschluss einer Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt, bis zum 31. Dezember 2010 verlängert worden ist. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung möglich. Ein Muster einer entsprechenden Satzungsregelung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt, ist der LSB-Mustersatzung für Mehrspartenvereine zu entnehmen.

Weitere grundsätzliche Informationen zum "Ehrenamtsfreibetrag" und die Broschüre "Bezahlte Mitarbeit" finden sie unter: http://www.vibss.de

Bei Fragen können Sie sich gerne an das VIBSS-ServiceCenter des LandesSportBundes wenden (Tel. 0180 5 / 73 81 00, 14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz oder vibss@lsb-nrw.de).

 
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Letzte Aktualisierung: 29.10.2009 •  webmaster@swimpool.de