Schwimmverband NRW, 26.11.08,
von J. Mildenberg / A.
Hillebrand
Entgegen einer Information der Agentur für Arbeit in Köln,
teilt das Büro des Bundesministers für Arbeit und Soziales,
Herrn Dr. Franz-Josef Jung, auf Anfrage des Schwimmbezirks Mittelrhein
zum Thema "Ehrenamt und Arbeitslosigkeit" in einem Schreiben
vom 19.11.2009 hierzu folgendes mit:
"Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen
Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger
ist bei Bezug von Arbeitslosengeld grundsätzlich nur möglich,
wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst.
Diese Regelung betrifft jedoch nicht ehrenamtliche Tätigkeiten.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten gilt die Einschränkung,
dass durch ihre Ausübung die berufliche Eingliederung nicht
beeinträchtigt sein darf. Eine zeitliche Begrenzung für
die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten bei Bezug von
Arbeitslosengeld existiert nicht. Sie sind allerdings verpflichtet,
der Agentur für Arbeit ihre ehrenamtliche Tätigkeit anzuzeigen,
sofern diese wöchentlich 15 Stunden oder mehr erfasst."
Das Büro des Ministeriums für Soziales und Arbeit empfiehlt
in solchen Fällen, sich bei der Agentur für Arbeit zu
vergewissern,
"ob es sich bei den Tätigkeiten um ehrenamtliche Tätigkeiten
im Sinne der "Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung
von Arbeitslosen" handelt. Sofern dies der Fall ist und die
Ausübung der Tätigkeiten die berufliche Eingliederung
nicht beeinträchtigt, ergeben sich keine Auswirkungen auf den
Anspruch auf Arbeitslosengeld."
Somit steht auch einer ehrenamtlichen Tätigkeit von mehr als
15 Stunden nichts im Wege, sofern der betroffene Arbeitslose, dies
der Agentur für Arbeit zur Kenntnis gibt.
Es wäre aber wünschenswert, dass alle Mitarbeiter der
Arbeitsagenturen auch die Gesetze richtig deuten würden und
nicht -wie geschehen- ehrenamtlich tätigen Arbeitslosen mit
der Kürzung des ALG drohen.
Jakob Mildenberg
SBM-Geschäftsstelle
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