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WB-Ecke

(27) Erhöhtes nachträgliches Meldegeld

Trotz vorhandener Schmerzen nimmt der 16-jährige Schwimmer am Langstreckenschwimmen über 5 km teil. Die Teilnahme über 10 km war wegen der heftigen Schmerzen nicht mehr möglich. Der Startordner bestätigt dass bei tatsächlicher Erkrankung "ein ärztliches Attest in Ordnung gehe". Dies war nicht sofort zu erhalten. Erst am Montag stellte dann der Hausarzt Ein Attest aus, das sofort an den Disziplinarsachbearbeiter (warum an diesen?) weitergereicht wurde. Im Protokoll war vermerkt: "abgemeldet". Der Sachbearbeiter äußerte in einem Telefonat sinngemäß, dass bei dieser DM egal sei, warum man nicht antrete, ob man krank sei oder nicht, weil mit diesen Attesten zu viel "Schmu" betrieben werde. So die Darstellung des Vereins.

Es muss zunächst einmal gefragt werden, warum der Disziplinarsachbearbeiter (nicht Referent für Disziplinarangelegenheiten - s. § 31 Abs.2 Satz 1 RO) angeschrieben wird bzw. dieser tätig wird. Das ENM ist keine Disziplinarmaßnahme; sie kann nur ein Disziplinarberechtigter verhängen. Letztere sind nämlich in § 33 Abs.1 Buchst. a RO abschließend aufgezählt; das ENM wird dort nicht genannt. Sonst hätten nämlich §§ 31 ff. RO beachtet werden müssen. Das ist nicht geschehen.

Der Sachbearbeiter (nicht Disziplinarsachbearbeiter) verhängt ein ENM in Höhe von 50 Euro. Er beruft sich dabei auf die Ausschreibung, die sagt: "Der DSV erhebt ein ENM, wenn Schwimmer zu dem gemeldete Wettkampf nicht antreten. Der ENM beträgt 50 Euro."

Daraufhin erhebt der Verein (seine Zuständigkeit soll hier nicht geprüft werden, obwohl er ja nicht Betroffener ist) Klage beim Gruppenschiedsgericht.

Nach dem Grundsatz "Erst schlichten, dann richten" schlägt dessen Vorsitzender folgenden Vergleich vor:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Der Beklagte (der DSV. G.D.) verpflichtet sich, in seinen zukünftigen Ausschreibungen eine sachgerechte Ausnahmeregelung hinsichtlich des ENM aufzunehmen.
Das gezahlte ENM (es war noch nicht gezahlt (G.D.) und auch die Einspruchsgebühr werden dem Kläger erstattet).

Die Verfahrenskosten trägt der Kläger (der DSV. G.D.).

Beide Parteien stimmen dem Vergleich zu, der Sachbearbeiter sogar im Namen und mit Vollmacht des DSV; er versichert zusätzlich, dass er die Verpflichtung einer sachgerechten Ausnahmeregelung hinsichtlich des ENM in der Frühjahrstagung des DSV-Fachausschusses Schwimmen zur Diskussion stellen werde. Inwieweit diese Zusagen erfüllt wurden, bedürfte einer Nachprüfung.

Gerhard Dierich

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Letzte Aktualisierung: 15.08.2003 •  webmaster@swimpool.de