|
Bei einer Aufstiegsrunde zur 2. Bundesliga Wasserball ließ
ein Verein drei Ausländer teilnehmen; zweien war der Startrechtwechsel
für einen Tag davor genehmigt worden. Der gegnerische Verein
legte gegen die Wertung des Spiels Einspruch ein, der vom Vorsitzenden
der Fachsparte zurückgewiesen wurde.
Es habe sich bei der Aufstiegsrunde nicht um Spiele einer laufenden
Bundesligarunde gehandelt. Auch auf § 308b Buchst. a könne
nicht zurückgegriffen werden, in der Annahme, dass es sich
um einen laufenden Wettbewerb in der Regionalliga handle, die nach
den Bestimmungen der Bundesliga ausgetragen werden müsste.
Bei dem Aufstiegsturnier handle es sich vielmehr um einen gesonderten,
in sich abgeschlossenen Wettbewerb nach Abschluss der Regionalliga
(und vor Beginn der Bundesliga), für den u. a. gesonderte Durchführungsbestimmungen
erlassen, würden. An diesem Wettbewerb könnten nur Mannschaften
teilnehmen, die sich nach Abschluss der Regionalligarunde dafür
qualifiziert haben. Diese ende mit dem letzten Spieltag.
Die Annahme ist irrig, dass für das Turnier die Bestimmungen
der Bundesliga gälten. In Konsequenz dazu kann auch §
8 Abs. 12 Buchst. d nicht greifen, wonach einer Bundesligamannschaft
höchstens zwei Ausländer angehören dürfen. Die
Zahl der Ausländer ist im vorliegenden Falle unbeschränkt.
Der Einspruchsführer mag die Auslegung für ungerecht
(was ist gerecht G.D.) halten, die zur Wettbewerbsverzerrung führte.
Sie ist zweifellos "wasserdicht" und kann nur durch einen
Verbandstagsbeschluss geändert werden. Im Satz 2 a.a. O. ist
ja bereits eine Ausnahme vorgesehen. Gegen eine weitere im Sinne
des Anliegens des Einspruchsführers bestehen keine Bedenken,
wenn man nicht sogar von einer Notwendigkeit sprechen sollte.
Gerhard Dierich
Eine Übersicht aller "WB-Ecken" finden
Sie hier.
|