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§ 1 Name und Wesen
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Grundsätze
§ 4 Aufgaben
§ 5 Organe
§ 6 Der Jugendtag
§ 7 Jugendausschuss
§ 8 Hauptjugendausschuss (HJA)
§ 9 Änderungen der Jugendordnung
§ 1 Name und Wesen
(1) Die Jugendabteilungen der Vereine des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen
(SV NRW) bilden die Schwimmjugend im SV NRW (nachstehend Schwimmjugend
genannt).
(2) Sie ist die Jugendorganisation des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen
(3) Sie ist ein Organ des SV NRW.
(4) Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des SV NRW. Durch
sie werden die besonderen Belange der Schwimmjugend geregelt.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Schwimmjugend sind die Jugendabteilungen der dem
SV NRW angeschlossenen Vereine.
§ 3 Grundsätze
Die Schwimmjugend führt und verwaltet sich selbständig
und entscheidet über die ihr über den Haushalt des SV
NRW zufließenden Mittel.

§ 4 Aufgaben
Die Schwimmjugend hat folgende Aufgaben:
(a) Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
(b) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit den aktuellen
gesellschaftlichen Chancen und Problemen
(c) Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule
(d) zeitgemäße Jugendpflege
(e) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
(f) Pflege internationaler Verständigung
(g) Entwicklung von Konzeptionen und Modellen für eine zeitgemäße
Jugendarbeit
(h) Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in der Jugendarbeit der Vereine des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen.
§ 5 Organe
Organe der Schwimmjugend sind
- der Jugendtag
- der Jugendausschuss
- der Hauptjugendausschuss

§ 6 Der Jugendtag
(1) Der Jugendtag ist das oberste Organ der Schwimmjugend; seine
Aufgaben sind insbesondere:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
b) Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden der Schwimmjugend
c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung der letzten
zwei Jahre und des Berichts der Kassenprüfer sowie die verabschiedung
des Haushaltsplanes für das folgende Jahr und die inhaltlichen
Perspektiven der Arbeit des Jugendausschusses für die nächsten
zwei Jahre.
d) Entlastung der/des 1. und 2. Vorsitzenden der Schwimmjugend.
e) Wahl der/des 1. und 2. Vorsitzenden der Schwimmjugend
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(2) Der Jugendtag besteht aus den Delegierten der Jugendabteilungen
der Vereine und den Mitgliedern des Hauptjugendausschusses (gemäß
§ 8 Abs. 1). Die Mitglieder des Hauptjugendausschusses sind
in dieser Eigenschaft auf dem Jugendtag stimmberechtigt; Stimmübertragung
ist unzulässig.
(3) Die Jugendabteilungen der Vereine werden durch eine Stimme
für je angefangene 100 Mitglieder (Kinder und Jugendliche bis
18 Jahre) vertreten.
(4) Jede(r) Delegierte kann nur einen Verein auf dem Jugendtag
vertreten. Eine Stimmübertragung auf die Mitglieder des Hauptjugendausschusses
oder die Vorsitzenden der Schwimmjugend ist unzulässig.
(5) Der Jugendtag tritt vor dem SV NRW-Verbandstag zusammen. Über
Termin und Ort entscheidet der Jugendtag. Wenn der Jugendtag keine
Regelung getroffen hat, entscheidet die/der 1. Vorsitzende der Schwimmjugend.
Der Jugendtag ist von der/dem 1. Vorsitzenden der Schwimmjugend
durch Veröffentlichung im Amtsblatt mindestens sechs Wochen
vorher einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(6) Auf Antrag eines Viertels der Jugendabteilungen der Vereine
des SV NRW oder aufgrund eines mit Zweidrittel-Mehrheit gefassten
Beschlusses des Hauptjugendausschusses ist ein außerordentlicher
Jugendtag innerhalb von sechs Wochen durch die/den 1. Vorsitzenden
der Schwimmjugend einzuberufen.
(7) Anträge zum Jugendtag können von den Jugendabteilungen
der Vereine, den Jugendausschuss-Vorsitzenden der Bezirke und den
Vorsitzenden der Schwimmjugend gestellt werden. Sie sind der/dem
1. Vorsitzenden mindestens fünf Wochen vor dem Jugendtag schriftlich
mit Begründung zuzustellen.
(8) Jeder ordnungsgemäß einberufene Jugendtag ist beschlussfähig.
(9) Die Geschäftsordnung des SV NRW ist beim Jugendtag sinngemäß
anzuwenden.
(10) Der Jugendtag ist eine verbandsöffentliche Veranstaltung,
Interessierte aus den SV NRW-Vereinen können hieran teilnehmen.
§ 7 Jugendausschuss
(1) Der Jugendausschuss (JA) setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden
der Schwimmjugend und bis zu sieben Sachbearbeiter(inne)n.
(2) Die/der 1. Vorsitzende der Schwimmjugend vertritt die Schwimmjugend
und ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
(3) Im Verhinderungsfall der/des 1. Vorsitzenden wird die Schwimmjugend
durch die/den 2. Vorsitzende/n vertreten.
(4) Die Sachbearbeiter/innen werden von den Vorsitzenden der Schwimmjugend
berufen; sie haben Sitz aber keine Stimme im Jugendausschuss. Sie
haben die Aufgabe, die Vorsitzenden in fachlichen Fragen zu beraten
und die ihnen im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben
zu erfüllen.
(5) Die Amtszeit des Jugendausschusses endet mit dem Jugendtag.
(6) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen
der Satzung des SV NRW, dieser Jugendordnung sowie der Beschlüsse
des Jugendtages und des Verbandstages.
(7) Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf, jedoch
mindestens zweimal jährlich statt.
(8) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben können
Sonderausschüsse gebildet werden. Ihre Beschlüsse bedürfen
der Zustimmung durch die/den 1. Vorsitzende/n der Schwimmjugend.

§ 8 Hauptjugendausschuss
(HJA)
(1) Der Hauptjugendausschuss setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden
der Schwimmjugend und bis zu zwei gemäß jeweiliger Bezirksjugendordnung
gewählten Vorsitzenden oder Jugendwarten jedes Bezirkes; die/der
1. Vorsitzende der Schwimmjugend führt den Vorsitz.
(2) Der Hauptjugendausschuss ist mindestens einmal im Jahr durch
die/den 1. Vorsitzende/n der Schwimmjugend einzuberufen. Er hat
insbesondere die Aufgabe, die Jahresabrechnung des vorherigen Geschäftsjahres
zu genehmigen und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr
zu verabschieden.
(3) Auf schriftlichen Antrag der 1/3 Mehrheit des Hauptjugendausschusses
ist eine außerordentliche Hauptjugendausschusssitzung durch
die/den 1. Vorsitzende/n einzuberufen.
§ 9 Änderungen
der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können vom SV NRW-Verbandstag
nur nach Anhörung des Jugendtages beschlossen werden. Der Jugendtag
kann Änderungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
dem SV NRW-Verbandstag vorschlagen.
Die Jugendordnung kann auch heruntergeladen werden.
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