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Jugendordnung der Schwimmjugend im
Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e.V.
(Jugendtag: 08.11.1998 / Verbandstag: 24.04.1999)

§ 1 Name und Wesen
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Grundsätze
§ 4 Aufgaben
§ 5 Organe
§ 6 Der Jugendtag
§ 7 Jugendausschuss
§ 8 Hauptjugendausschuss (HJA)
§ 9 Änderungen der Jugendordnung

§ 1 Name und Wesen
(1) Die Jugendabteilungen der Vereine des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen (SV NRW) bilden die Schwimmjugend im SV NRW (nachstehend Schwimmjugend genannt).
(2) Sie ist die Jugendorganisation des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen
(3) Sie ist ein Organ des SV NRW.
(4) Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des SV NRW. Durch sie werden die besonderen Belange der Schwimmjugend geregelt.

§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Schwimmjugend sind die Jugendabteilungen der dem SV NRW angeschlossenen Vereine.

§ 3 Grundsätze
Die Schwimmjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des SV NRW zufließenden Mittel.

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§ 4 Aufgaben
Die Schwimmjugend hat folgende Aufgaben:
(a) Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
(b) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit den aktuellen gesellschaftlichen Chancen und Problemen
(c) Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule
(d) zeitgemäße Jugendpflege
(e) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
(f) Pflege internationaler Verständigung
(g) Entwicklung von Konzeptionen und Modellen für eine zeitgemäße Jugendarbeit
(h) Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit der Vereine des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen.

§ 5 Organe
Organe der Schwimmjugend sind
- der Jugendtag
- der Jugendausschuss
- der Hauptjugendausschuss

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§ 6 Der Jugendtag
(1) Der Jugendtag ist das oberste Organ der Schwimmjugend; seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
b) Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden der Schwimmjugend
c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung der letzten zwei Jahre und des Berichts der Kassenprüfer sowie die verabschiedung des Haushaltsplanes für das folgende Jahr und die inhaltlichen Perspektiven der Arbeit des Jugendausschusses für die nächsten zwei Jahre.
d) Entlastung der/des 1. und 2. Vorsitzenden der Schwimmjugend.
e) Wahl der/des 1. und 2. Vorsitzenden der Schwimmjugend
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(2) Der Jugendtag besteht aus den Delegierten der Jugendabteilungen der Vereine und den Mitgliedern des Hauptjugendausschusses (gemäß § 8 Abs. 1). Die Mitglieder des Hauptjugendausschusses sind in dieser Eigenschaft auf dem Jugendtag stimmberechtigt; Stimmübertragung ist unzulässig.

(3) Die Jugendabteilungen der Vereine werden durch eine Stimme für je angefangene 100 Mitglieder (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre) vertreten.

(4) Jede(r) Delegierte kann nur einen Verein auf dem Jugendtag vertreten. Eine Stimmübertragung auf die Mitglieder des Hauptjugendausschusses oder die Vorsitzenden der Schwimmjugend ist unzulässig.

(5) Der Jugendtag tritt vor dem SV NRW-Verbandstag zusammen. Über Termin und Ort entscheidet der Jugendtag. Wenn der Jugendtag keine Regelung getroffen hat, entscheidet die/der 1. Vorsitzende der Schwimmjugend.
Der Jugendtag ist von der/dem 1. Vorsitzenden der Schwimmjugend durch Veröffentlichung im Amtsblatt mindestens sechs Wochen vorher einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

(6) Auf Antrag eines Viertels der Jugendabteilungen der Vereine des SV NRW oder aufgrund eines mit Zweidrittel-Mehrheit gefassten Beschlusses des Hauptjugendausschusses ist ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von sechs Wochen durch die/den 1. Vorsitzenden der Schwimmjugend einzuberufen.

(7) Anträge zum Jugendtag können von den Jugendabteilungen der Vereine, den Jugendausschuss-Vorsitzenden der Bezirke und den Vorsitzenden der Schwimmjugend gestellt werden. Sie sind der/dem 1. Vorsitzenden mindestens fünf Wochen vor dem Jugendtag schriftlich mit Begründung zuzustellen.

(8) Jeder ordnungsgemäß einberufene Jugendtag ist beschlussfähig.

(9) Die Geschäftsordnung des SV NRW ist beim Jugendtag sinngemäß anzuwenden.

(10) Der Jugendtag ist eine verbandsöffentliche Veranstaltung, Interessierte aus den SV NRW-Vereinen können hieran teilnehmen.

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§ 7 Jugendausschuss
(1) Der Jugendausschuss (JA) setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Schwimmjugend und bis zu sieben Sachbearbeiter(inne)n.

(2) Die/der 1. Vorsitzende der Schwimmjugend vertritt die Schwimmjugend und ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

(3) Im Verhinderungsfall der/des 1. Vorsitzenden wird die Schwimmjugend durch die/den 2. Vorsitzende/n vertreten.

(4) Die Sachbearbeiter/innen werden von den Vorsitzenden der Schwimmjugend berufen; sie haben Sitz aber keine Stimme im Jugendausschuss. Sie haben die Aufgabe, die Vorsitzenden in fachlichen Fragen zu beraten und die ihnen im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(5) Die Amtszeit des Jugendausschusses endet mit dem Jugendtag.

(6) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des SV NRW, dieser Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages und des Verbandstages.

(7) Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich statt.

(8) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben können Sonderausschüsse gebildet werden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung durch die/den 1. Vorsitzende/n der Schwimmjugend.

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§ 8 Hauptjugendausschuss (HJA)
(1) Der Hauptjugendausschuss setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Schwimmjugend und bis zu zwei gemäß jeweiliger Bezirksjugendordnung gewählten Vorsitzenden oder Jugendwarten jedes Bezirkes; die/der 1. Vorsitzende der Schwimmjugend führt den Vorsitz.

(2) Der Hauptjugendausschuss ist mindestens einmal im Jahr durch die/den 1. Vorsitzende/n der Schwimmjugend einzuberufen. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Jahresabrechnung des vorherigen Geschäftsjahres zu genehmigen und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr zu verabschieden.

(3) Auf schriftlichen Antrag der 1/3 Mehrheit des Hauptjugendausschusses ist eine außerordentliche Hauptjugendausschusssitzung durch die/den 1. Vorsitzende/n einzuberufen.

§ 9 Änderungen der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können vom SV NRW-Verbandstag nur nach Anhörung des Jugendtages beschlossen werden. Der Jugendtag kann Änderungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem SV NRW-Verbandstag vorschlagen.

Die Jugendordnung kann auch heruntergeladen werden.

Download Jugendordnung Schwimmverband NRW (PDF-Datei, 13 kb, 4 Seiten)
Download Jugendordnung Schwimmverband NRW (Word-Datei, 30 kb, 4 Seiten)

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Letzte Aktualisierung: 04.03.2005 •  webmaster@swimpool.de